15.02.2010

(966) Vorsicht beim Öffnen der Fahrzeugtür

(jlp). Die Sorgfaltsanforderung, geregelt in der Straßenverkehrsordnung, erfasst auch Situationen, in denen der Insasse eines Kraftfahrzeugs sich im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigevorgang bei geöffneter Tür in das Kraftfahrzeug beugt, um etwa Gegenstände ein- oder auszuladen oder einem Kind beim Ein- oder Aussteigen zu helfen. Kommt es dabei zur Berührung der geöffneten Fahrzeugtür mit einem in zu geringem Abstand vorbeifahrenden Lastkraftwagen, kann eine hälftige Schadenteilung gerechtfertigt sein.

Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 316/08