15.04.2010

(976) Geschäftshund ist erlaubt

(jlp). Nach der Rechtsprechung ist ein generell im Mietvertrag ausgesprochenes Tierhaltungsverbot unwirksam. Der Vermieter kann deshalb aus einem solchen Verbot keinerlei Rechte herleiten. Dies bedeutet, dass auch ein Gewerberaummieter in seinen Geschäftsräumen einen Hund halten darf. Erst recht gilt diese Hundehaltungserlaubnis, wenn der Hund nur zu den Geschäftszeiten sich im Ladenlokal aufhält und dort auch nur zwei bis dreimal pro Woche. Sprechen auch sonst keine schwerwiegend nachvollziehbaren Interessen gegen das Mitbringen des Hundes in die Geschäftsräume, dann ist eine deswegen ausgesprochene Kündigung unwirksam.

Landgericht Itzehoe, Az.: 7 O 191/08