15.06.2010

(995) Qualitätsanforderungen an Gütesiegel

(jlp). Die Verleihung eines Gütesiegels "Deutsches Hygienezertifikat" erweckt den unzutreffenden Anschein erhöhter Qualitätsanforderung, obwohl nur die gesetzlich vorgesehenen Mindestanforderungen mit dem Siegel bestätigt werden. Dies ist eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten und damit unzulässig. Unzulässig ist eine solche Werbung mit einem Gütesiegel aber auch dann, wenn die Vergabe nicht durch eine neutrale Stelle erfolgt. Gerade dies aber erwartet der Verbraucher.

Landgericht Berlin, Az.: 15 O 249/09 (n.rk.)