15.06.2010

(1002) Radfahrerhaftung

(jlp). Für einen den Gehweg benutzenden erwachsenen Radfahrer besteht kein Vorfahrtsrecht gegenüber der einmündenden Straße, auch wenn diese der parallel zum Gehweg verlaufenden Straße untergeordnet ist. Ein an sich wartepflichtiger Verkehrsteilnehmer kann darauf vertrauen, dass sich auf einem Gehweg kein Radfahrer nähert. Benutzt daher ein Radfahrer einen für den Fahrradverkehr gesperrten Gehweg entgegen der Fahrtrichtung, trifft ihn im Falle der Kollision die volle alleinige Haftung.

Amtsgericht Starnberg, Az.: 1 C 1472/09