(1007) Wenn zwei Fahrzeuge rückwärts fahren
(jlp). Fahren zwei Fahrzeugführer auf einem Parkplatz rückwärts, um auszuparken, so ist eine hälftige Teilung der Haftung angemessen, wenn die Fahrzeuge zusammenstoßen. Nicht entscheidend ist, ob dabei ein Fahrzeug unmittelbar und kurz vor der Kollision noch zum Stillstand gekommen ist. Die mit der Rückwärtsfahrt typischerweise verbundenen Gefahren, die den Fahrzeugführer dazu verpflichten, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen, enden nicht sogleich mit dem Stillstand des Fahrzeugs. Anderenfalls würde die Haftung von der Frage abhängen, ob es dem Rückwärtsfahrenden (zufällig) noch gelingt, sein Fahrzeug vor dem Zusammenstoß zum Stillstand zu bringen. Es reicht aus, wenn sich die Kollision in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang zu der Rückwärtsfahrt ereignet hat.
Landgericht Kleve, Az.: 5 S 88/09