15.09.2010

(1024) Kraftstoffmehrverbrauch

(jlp). Ein verkauftes Neufahrzeug ist dann als mangelhaft anzusehen, wenn der Kraftstoffverbrauch um mehr als 10 Prozent von den Herstellerangaben abweicht, da insoweit eine nicht nur unerhebliche Minderung des Fahrzeugwertes vorliegt. Für die Ermittlung eines erhöhten Kraftstoffverbrauchs - ausgehend von den nach der RL 80/1268/EWG angegebenen Herstellerangaben - können dabei auch Messungen durch einen Sachverständigen auf der Straße ausreichend sein. Hat so der Sachverständige einen weit überhöhten Kraftstoffverbrauch für dieses Fahrzeug ermittelt, dann ist es mangelhaft. Der Fahrzeugkäufer kann den Pkw gegen Rückerstattung des Kaufpreises zurückgeben.

Landgericht München I, Az.: 4 O 6504/07