15.09.2010

(1026) Ausweichmanöver vor einem Reh

(jlp). Ein Fahrzeughalter machte gegen seine Teilkaskoversicherung Schadenersatzansprüche geltend, weil seine Tochter, die sein Fahrzeug steuerte, einem am Fahrbahnrand befindlichen Reh ausgewichen war, sodass sich das Fahrzeug auf der regennassen Fahrbahn überschlug und erheblich beschädigt wurde. Die Versicherung verweigerte die Zahlung von Schadenersatzansprüchen, weil es mit dem Reh selbst zu keiner Kollision gekommen ist. Das Gericht hielt das Ausweichmanöver als Rettungshandlung aber für plausibel und berechtigt. Aufgrund des Rehs am Fahrbahnrand durfte die Fahrerin davon ausgehen, dass sich das Reh auf diese Straße begeben wird. Das Fahrmanöver war damit nicht als grob fahrlässig oder grob fehlerhaft zu werten. Die Versicherung muss damit den Fahrzeugschaden bezahlen.

Landgericht Limburg, Az.: 2 O 137/09