15.01.2012

(2037) Fließender Verkehr hat Vorfahrt

(jlp). Ein Fahrzeug, das auf der Vorfahrtstraße fährt und hierbei über die Fahrbahnmitte fährt, bleibt gegenüber einem von der untergeordneten Straße oder Einfahrt einfahrenden Pkw vorfahrtberechtigt. Der aus einem Grundstück kommende Fahrzeugführer muss sich darauf einstellen, dass der ihm gegenüber Vorfahrtberechtigte von seinem Recht Gebrauch macht.

Wenn der Einfahrende das Vorfahrtrecht des fließenden Verkehrs nicht beachtet und es deshalb zu einem Unfall kommt, haftet er in der Regel in vollem Umfang für die Unfallfolgen. Der sich im fließenden Verkehr bewegende Vorfahrtberechtigte kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Einbiegende sein Vorfahrtrecht beachten wird.

Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 282/10