15.01.2012

(2040) Verhältnismäßigkeit einer Pkw-Abschleppung

(jlp). Ist auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangenen Anordnung hinwegsetzt. Dabei darf eine Abschleppanordnung nicht allein deshalb angeordnet werden, weil sie andere Verkehrsteilnehmer abschrecken soll.

Oberverwaltungsgericht Hamburg, Az.: 5 Bf 124/08