(2047) Zeitablauf schützt vor Fahrverbot
(jlp). Vergehen zwischen einer Verkehrsordnungswidrigkeitentat und dem Urteil 21 Monate und liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Betroffene das Verfahren in unlauterer Weise verzögert hat, kann ein Fahrverbot seinen spezialpräventiven Charakter nicht mehr entfalten. In diesem Fall kann ein Fahrverbot keinen Bestand mehr haben, wenn zudem keine Umstände mehr erkennbar sind, dass zu einer nach wie vor erforderlichen erzieherischen Einwirkung auf den Täter die Verhängung eines Fahrverbots neben der Hauptstrafe unbedingt erforderlich ist. Das Fahrverbot ist als sogenannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweiligen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot - auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter - aber nur erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt.
Oberlandesgericht Zweibrücken, Az.: 1 SsBs 24/11