15.02.2012

(2050) Auffahrunfall auf der Autobahn

(jlp). Bei einem Auffahrunfall auf der Bundesautobahn spricht zunächst alles dafür, dass der auffahrende Fahrzeugführer entweder den Sicherheitsabstand nicht gewahrt hat oder dass er nicht mit der notwendigen Aufmerksamkeit gefahren ist. Hierbei handelt es sich jeweils um gravierende und elementare Verstöße gegen eine der Kardinalpflichten beim Fahren auf der Autobahn. Verlangsamt aber das vorausfahrende Fahrzeug auf Grund eines Defekts plötzlich seine Geschwindigkeit, so kommt eine Mithaftung des Vorausfahrenden bei einem solchen Auffahrunfall in Betracht.

Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 4 U 16/11