15.06.2012

(2072) Haftung für das Auslösen einer Ausweichreaktion

(jlp). Ein Fahrzeugführer, der mit einem Kraftfahrzeug auf der Autobahn gegen die Leitplanke des Mittelstreifens prallt und dadurch eine - objektiv nicht erforderliche - Ausweichreaktion eines Kraftfahrers auf der Gegenfahrbahn auslöst, haftet auch für diesen Unfall auf der Gegenfahrbahn. Eine Zurechenbarkeit für den Fahrzeugführer ist noch gegeben.

Landgericht Mainz, Az.: 3 S 150/10