15.08.2012
(2090) Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad
(jlp). Auch ein stark alkoholisiert angetroffener Fahrradfahrer kann zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichtet werden. Dies gilt auch dann, wenn nur eine einzige Fahrrad-Trunkenheitsfahrt bekannt geworden ist, sofern eine erhebliche Alkoholisierung (hier: 1,93 Promille) vorgelegen hat. Auch ein erheblicher Zeitablauf zwischen der Trunkenheitsfahrt und der Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde von der Trunkenheitsfahrt (2 Jahre und 4 Monate) hindert die Anordnung der MPU (Medizinisch-Psychologische Untersuchung) selbst dann nicht, wenn in diesem Zeitraum weitere verkehrsrechtliche Zuwiderhandlungen nicht festzustellen sind.
Verwaltungsgericht Münster, Az.: 10 L 222/11