15.12.2012

(2122) Ein leichtsinniger Fußgänger

(jlp). Betritt ein Fußgänger unter Verstoß gegen die Straßenverkehrs-Ordnung in unverantwortlicher und leichtsinniger Weise eine viel befahrene Fahrbahn zum Überqueren und gefährdet er sich durch dieses Verhalten selbst in hohem Maße, so ist er im Fall einer Kollision mit einem Fahrzeug allein schuld. Er haftet damit auch allein für die Unfallfolgen. Die sogenannte Betriebsgefahr des Fahrzeuges kommt nicht zum Tragen.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 6 U 59/12