15.01.2013

(2124) Dankesklausel im Arbeitszeugnis

(jlp). In einem Arbeitszeugnis hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer lediglich gute Wünsche für die Zukunft ausgesprochen. Dies reichte dem Arbeitnehmer nicht. Er war der Auffassung, dass zumindest bei der gegebenen sehr guten bis guten Leistungs- und Verhaltensbewertung die Dankes- und Bedauernsformel nicht einfach weggelassen werden kann, weil dies bei einem objektiven Zeugnis zu einer Abwertung der Beurteilung führt. Dieser Auffassung schloss sich auch das Arbeitsgericht München an, weil die Verwendung solcher Schlussformeln heute überwiegend üblich ist.

Arbeitsgericht München, Az.: 23 Ca 8191/11