15.01.2013

(2126) Säumniszuschläge beim Finanzamt

(jlp). Werden Steuern nicht pünktlich bezahlt, erhebt das Finanzamt einen Säumniszuschlag von einem (1) Prozent für jeden angefangenen Monat, und zwar auch dann, wenn die Zahlung nur um einen oder zwei Tage verspätet eingeht. Wann eine Steuer als "bezahlt" anzusehen ist, regelt die Abgabenordnung. Übergibt der Steuerpflichtige dem Finanzamt einen Bankscheck, gilt die Steuer erst am dritten Tag nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als bezahlt. Das gilt auch dann, wenn die Bank dem Finanzamt den Steuerbetrag bereits am nächsten oder übernächsten Tag gutschreibt, der Scheck also schneller als von der Abgabenordnung unterstellt eingelöst wird. Auch in diesem Fall darf ein Säumniszuschlag erhoben werden, denn der Steuerpflichtige kann die Gefahr des Entstehens von Säumniszuschlägen ohne Weiteres durch rechtzeitige Scheckeinreichung ausschließen.

Verwaltungsgericht Saarlouis, Az.: 10 L 689/12