15.02.2013

(2135) Abmahnung eines Mitbewerbers

(jlp). Will ein Unternehmer einen Mitbewerber wegen dessen Marktverhalten abmahnen, dann muss diese Abmahnung mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird, für das die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt wird. Eine unzutreffende rechtliche Würdigung in der Abmahnung ist grundsätzlich unschädlich. Es genügt insoweit, dass der Abgemahnte das konkret als wettbewerbswidrig beanstandete Verhalten rechtlich beurteilen kann.

Kammergericht Berlin, Az.: 5 U 90/11