15.03.2013

(2147) Sonderrechte für Rettungsfahrzeuge

(jlp). Will ein Rettungsfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr Sonderrechte für sich in Anspruch nehmen, dann darf dies nicht rücksichtslos geschehen. Notwendig ist, dass das blaue Blinklicht und das Martinshorn in Betrieb genommen worden sind. Beide Warnvorrichtungen müssen gleichzeitig verwendet werden, um "freie Fahrt" zu schaffen. Nur Blaulicht und Martinshorn zusammen mahnen andere Verkehrsteilnehmer zu einer gesteigerten Aufmerksamkeit.

Oberlandesgericht Frankfurt a.M., Az.: 24 U 45/12