15.05.2013

(2158) Keine Verzinsung aus Nebenkostenabrechnung

(jlp). Wird im Rahmen eines Geschäftsraummietverhältnisses ein Betriebskostenguthaben verspätet an den Mieter ausbezahlt, weil der Vermieter mit der Verpflichtung auf Erstellung einer Betriebskostenabrechnung in Verzug geraten ist, ergibt sich kein Anspruch auf gesetzliche Verzugszinsen. Denn vor Erhalt der Betriebskostenabrechnung liegt noch keine "Geldschuld" im Sinne dieser Vorschrift vor. Der Mieter konnte deshalb vor diesem Zeitpunkt weder die Erstattung eines Betriebskostenguthabens noch die Rückerstattung der von ihm geleisteten Vorauszahlungen auf die Betriebskosten verlangen.

Bundesgerichtshof, Az.: XII ZR 44/11