15.05.2013

(2160) Keine Haftung des Pannenhelfers

(jlp). Verursacht ein Pannenhelfer fahrlässig durch Unachtsamkeit einen Personenschaden bei der Person, der er helfen wollte, so kann diese Person keine Schaden- oder Schmerzensgeldansprüche gegen den Pannenhelfer geltend machen. Dem Pannenhelfer kommt insoweit § 105 I Satz 1 SGB VII zugute. Danach kommt eine Haftung nur bei Vorsatz in Frage.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-1 W 12/12