(2166) Endreinigung gehört in den Endpreis eines Ferienhauses
(Deutsche Anwaltshotline). Werden auf einer Internetseite Ferienwohnungen zur Vermietung angeboten, muss in dem dort angegebenen Endpreis bereits auch die obligatorische Endreinigung enthalten sein. Sie darf nicht erst später als Zusatzkosten und ausschließlich in Abhängigkeit davon ausgewiesen werden, ob die Urlauber etwa mit oder ohne Haustier angereist waren. Darauf hat das Oberlandesgericht Schleswig bestanden.
In der gerichtlichen Auseinandersetzung ging es um Ferienwohnungen an der schleswig-holsteinischen Ostseeküste. Deren Vermieter hatten in den nach Hauptsaison, Nebensaison und Sparwochen variierenden Wochenpreis nicht die Ausgaben für die Endreinigung aufgenommen. Die tauchten erst am Ende der Internet-Tabellen als sogenannte Zusatzkosten auf. Laut der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs: ein klarer Verstoß gegen die Verordnung für Preisangaben. Grundsätzlich ist an dominierender Stelle immer der Gesamtpreis anzugeben, der einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen ist - der sogenannte Endpreis. Damit soll erreicht werden, dass sich der Verbraucher Klarheit über die Preise und ihre Gestaltung verschaffen kann und die Preisangaben untereinander vergleichbar sind.
Die Aufnahme einzelner Kosten in den eigentlichen Endpreis darf nur dann entfallen, wenn diese wegen der Zeit- und Verbrauchsabhängigkeit der Preiskomponenten von Kriterien abhängen, die der Verbraucher im Einzelfall erfüllt oder nicht erfüllt - wie etwa das Mitbringen eines Haustieres.
Zwar war auch hier die Höhe der umstrittenen Endreinigung davon abhängig gemacht worden, ob die Urlauber Hunde und Katze dabei haben (75 Euro) oder ohne Tiere (55 Euro) anreisen. Doch die Kosten für diese Endreinigung - nämlich niemals weniger als 55 Euro - sind nun mal pauschal und in jedem Fall von den Mietern des Feriendomizils zu zahlen - ob sie mit oder ohne Tiere da waren, ob für eine oder mehrere Wochen. Erst alle weiteren möglichen "Erschwernisaufschläge" wegen Tierverschmutzung und Langzeit-Abnutzung stellen dagegen tatsächlich Zusatzkosten dar und dürfen auch an zusätzlicher Stelle ausgewiesen werden.
Oberlandesgericht Schleswig, Az.: 6 U 27/12