15.11.2013
(2206) Teure Kaufreue
(jlp). Der Käufer eines Neufahrzeuges, der sich nach Abschluss des Kaufvertrages nun anders entscheidet und das bestellte Fahrzeug nicht mehr abnehmen will, ist nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kfz-Händlers zumeist verpflichtet, einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 15 Prozent des Bruttokaufpreises zu bezahlen. Diese Nichtabnahmepauschale wurde vom Bundesgerichtshof für wirksam und damit für rechtmäßig erachtet.
Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 165/11