15.12.2013

(2214) Gefährliches Inlineskaten

(jlp). Eine Inlineskaterin, die in einer nicht übersehbaren Linkskurve mittig auf der Gegenfahrbahn fährt und deswegen mit einem entgegenkommenden Auto zusammenstößt, hat 75 Prozent ihres Schadens selbst zu tragen, weil sie den Verkehrsunfall in erheblichem Umfang selbst verschuldet hat. Die Inlineskaterin wäre verpflichtet gewesen, außerhalb einer geschlossenen Ortschaft entsprechend den Vorschriften des Fußgängerverkehrs den linken Fahrbahnrand zu benutzen. Vor der für sie schlecht einsehbaren Linkskurve hätte sie zudem entweder das Fahren mit den Inlinern einstellen und sich der Kurve gehend nähern oder rechtzeitig zum rechten Fahrbahnrand wechseln müssen, um ihre Fahrt dort fortzusetzen. Der entgegenkommende Pkw-Fahrer haftet für die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs mit 25 Prozent.

 Oberlandesgericht Hamm, Az.: 9 U 1/13