15.01.2014
(2220) Schrittgeschwindigkeit an Bushaltestellen
(jlp). Steht ein Schulbus mit eingeschaltetem Warnlicht an einer Haltebucht und fährt ein Fahrzeug mit mehr als Schrittgeschwindigkeit an dem Bus vorbei, so trifft den überholenden Autofahrer die überwiegende Haftung (hier: zu 75 Prozent), wenn ein Kind unachtsam die Fahrbahn überqueren will und es hierbei zu einer Kollision kommt. Der Pkw-Fahrer durfte nur Schrittgeschwindigkeit fahren und bei einer Geschwindigkeit von 4 bis 7 km/h hätte der Pkw-Fahrer genügend Zeit gehabt, den Unfall mit dem unbedacht über die Fahrbahn zum Bus hin laufenden Schüler zu vermeiden.
Oberlandesgericht Koblenz, AZ 12 U 806/11