15.05.2014

(2240) Vorsätzliche Trunkenheit eines Berufskraftfahrers

(jlp). Ein Berufskraftfahrer weiß um die besonderen Gefahren einer Alkoholaufnahme vor Fahrtantritt und nimmt deshalb in der Regel seine Fahruntauglichkeit in Kauf, wenn er trotz Alkoholkonsums eine Fahrt antritt. Damit handelt ein Berufskraftfahrer (hier: Taxifahrer) vorsätzlich und wird dementsprechend auch härter bestraft als derjenige, der nur fahrlässig gehandelt hat.

Oberlandesgericht Celle, Az.: 32 Ss 169/13