15.05.2014

(2242) Überzogene Vorsichtsmaßnahme

(jlp). Ein Unfallgeschädigter kann die durch eine ärztliche Untersuchung oder Behandlung entstandenen Kosten vom Schädiger nur ersetzt verlangen, wenn der Unfall zu einer Körperverletzung geführt hat. Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Verletzung genügt dafür nicht.

Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 95/13