15.10.2014
(2265) Keine grenzenlose Geschäftsführerhaftung
(jlp). Der Geschäftsführer einer GmbH haftet für einen Wettbewerbsverstoß der von ihm vertretenen Gesellschaft jedenfalls dann, wenn er die Wettbewerbsverletzung selbst begangen oder in Auftrag gegeben hat. Den Geschäftsführer trifft aber nicht gegenüber Dritten die Pflicht, Wettbewerbsverstöße durch die GmbH zu verhindern. Auch die schlichte Kenntnis von Wettbewerbsverletzungen führt noch nicht zu einer persönlichen Außenhaftung.
Bundesgerichtshof, AZ I ZR 242/12