15.11.2014

(2273) "Atypischer Rotlichtverstoß"

(jlp). Bei groben Verstößen gegen die Straßenverkehrs-Ordnung ist im Regelfall nicht nur ein Bußgeld, sondern auch eine Fahrverbotsanordnung die Folge. Liegt ein sogenannter ,,atypischer Rotlichtverstoß" vor (hier: Anhalten an der Haltlinie, danach langsames Anfahren; die Lichtzeichenanlage befand sich nach einer auf die Haltlinie folgenden Einmündung), ist ein Fahrverbot nicht indiziert.

Kammergericht Berlin, AZ: 3 Ws (B) 15/14 - 122 Ss 4/14