15.12.2014

(2275) Bestimmung des Arbeitsortes

(jlp). Die Bestimmung eines Ortes im Arbeitsvertrag, an dem die Arbeit zu beginnen ist, schließt spätere Änderungen des Orts der Arbeitsleistung kraft Direktionsrecht nicht aus. Auch die Formulierung im Arbeitsvertrag, dass der Arbeitnehmer am Ort ... eingestellt wird, enthält keine Beschränkung des Direktionsrechts. Diese Regelung bestimmt nur den ersten Ort der erstmaligen Ausübung des Direktionsrechts, schränkt das Recht des Arbeitgebers aber nicht dauerhaft ein.

Bundesarbeitsgericht, AZ: 10 AZR 569/12