15.03.2016

(2357) Überhöhter Kraftstoffverbrauch als Mangel?

Im Prospekt seines Neuwagens waren die Verbrauchswerte gemäß Richtlinie 80/1268/EWG angegeben. Der Autokäufer stellte einen überhöhten Kraftstoffverbrauch fest und klagte auf Rückabwicklung des Kaufvertrages. Gegen das erstinstanzliche Urteil legte der beklagte Händler Berufung beim OLG ein. Das OLG gab der Berufung mit der Begründung statt, die Verbrauchswerte seien richtlinienkonform gemessen worden.

Oberlandesgericht Hamm, Az. 2 U 163/14