15.04.2016

(2361) Überschneidung mehrerer Fahrverbote

Verhängt ein Gericht gegen einen Verkehrssünder ein Fahrverbot mit viermonatiger Frist zur Abgabe des Führerscheins und verhängt dann ein weiteres Gericht wegen einer anderen Tat ein Fahrverbot ohne Abgabefrist, ist eine Zusammenlegung der beiden Fahrverbote nicht möglich. Dies entschied nach Informationen der D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Oberlandesgericht Hamm. In einem solchen Fall sind die beiden Fahrverbote jeweils in voller Länge und nacheinander zu vollstrecken.

Erläuterung: Wurden wegen mehrerer Verstöße Fahrverbote von gleicher Dauer ohne ,,freie" Abgabefrist verhängt, ist unter bestimmten Voraussetzungen eine parallele Verbüßung dieser Nebenstrafe möglich. Das heißt, zwei Fahrverbote von je einem Monat werden nicht addiert, sondern in einem Monat vollstreckt. Im gegebenen Fall war jedoch dem Betroffenen für beide Fahrverbote eine ,,freie" Abgabefrist von vier Monaten zugestanden worden. Gegen die parallele Vollstreckung der Fahrverbote in diesem Fall legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein, der das OLG u.a. mit der Begründung folgte, die Vergünstigung einer ,,freien" Frist von vier Monaten für die Abgabe des Führerscheins werde in der Regel nur bei erstmaliger Verhängung eines Fahrverbots gewährt.

Oberlandesgericht Hamm, Az. 3 RBs 254/15