15.07.2016

(2368) Kollision mit Polizeifahrzeug

Zum Hergang

Wegen eines Unfalls auf der Autobahn bildeten die Autofahrer eine Rettungsgasse. Der Kläger wechselte mit seinem Pkw auf die rechte Fahrspur und überfuhr dabei die durchgezogene Linie des Standstreifens. Dabei kollidierte er mit dem dort fahrenden Polizeifahrzeug. Der Kläger verlangte Schadenersatz mit der Begründung, die Polizei hätte die Rettungsgasse nutzen müssen.

Die Entscheidung

Das Gericht befand, der Kläger habe den Unfall allein verursacht, weil er beim Wechsel von dem mittleren auf den rechten Fahrstreifen mit dem von ihm geführten Fahrzeug über die Begrenzungslinie hinaus auf den Seitenstreifen geraten sei. Damit habe er gegen das Gebot der Fahrbahnbenutzung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO verstoßen. Im Übrigen habe die Polizei durch Fahren auf dem Seitenstreifen nicht gegen Vorschriften der StVO verstoßen. Die Beamten waren bei ihrer Einsatzfahrt gemäß § 35 Abs. 1 StVO von den Vorschriften dieser Verordnung befreit. Nach § 35 Abs. 1 StVO ist u.a. die Polizei von den Vorschriften der Verordnung befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. Das war bei dieser Einsatzfahrt der Fall. Die Ansprüche des Klägers wurden abgewiesen.

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.03.2016 (Az. 1 U 248/13)

Quelle: www.rechtsindex.de