15.09.2016

(2373) Gebrauchtwagen lange vor Erstzulassung auf Halde

 

Der Fall Der Kläger kaufte im Juni 2012 von der beklagten Kraftfahrzeughändlerin einen Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 38.616 Kilometern zu einem Preis von 33.430 EUR. Im Kaufvertragsformular war unter der Rubrik "Datum der Erstzulassung lt. Fzg.-Brief" der 18. Februar 2010 eingetragen. Ein Baujahr wurde nicht genannt. Später erfuhr der Kläger, dass das Fahrzeug bereits am 1. Juli 2008 hergestellt worden war. Nach Ansicht des Klägers begründet die sich hieraus ergebende Dauer der Standzeit vor Erstzulassung (19½ Monate) schon für sich genommen einen Sachmangel des Kraftfahrzeugs. Er ist deshalb vom Kaufvertrag zurückgetreten und verlangt die Rückzahlung des Kaufpreises. Das Landgericht hat seiner Zahlungsklage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.

Urteil des Bundesgerichtshofs Die Revision des Klägers beim Bundesgerichtshof hatte keinen Erfolg. Der hat durch Urteil (Az. VIII ZR 191/15) entschieden, dass eine Standzeit von über zwölf Monaten vor Erstzulassung bei einem Gebrauchtwagenkauf nicht ohne Weiteres einen Sachmangel begründet. Die Lagerzeit eines Gebrauchtfahrzeugs verliert an Bedeutung, wenn dieses bereits längere Zeit zum Straßenverkehr zugelassen war. Wenn das erworbene Gebrauchtfahrzeug - wie hier - zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits längere Zeit zum Straßenverkehr zugelassen war und durch eine relativ hohe Laufleistung eine nicht unerhebliche Abnutzung des Fahrzeugs eingetreten ist, verlieren eine vor der Erstzulassung eingetretene Standzeit und der hierauf entfallende Alterungsprozess zunehmend an Bedeutung.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.06.2016 Az. VIII ZR 191/15

Quelle: www.rechtsindex.de