15.11.2018

(2431) Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse B durch nachträgliche Ausstellung eines EU-Führerscheins Klasse C geheilt?

Der Fall Der lettische Staatsangehörige Karlis Dzirnavieks (Name geändert, Red.) war seit 1997 im Besitz einer Fahrerlaubnis für die Klasse B. Wegen einer Trunkenheitsfahrt bei einem Besuchsaufenthalt in Deutschland verurteilte ihn ein deutsches Strafgericht im Jahr 2002 zu einer Geldstrafe, entzog ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis von 10 Monaten an. Im Jahr 2012 erhielt Karlis in Lettland einen neuen, bis zum Jahr 2022 gültigen Führerschein. Dieser wies für die Klasse C als Erteilungsdatum 2012 aus, für die Klasse B war das Jahr 1997 vermerkt. Später zog der Lette nach Deutschland und beantragte 2013 die Ausstellung eines deutschen Führerscheins im Wege des Umtauschs. Doch da machte die deutsche Fahrerlaubnisbehörde nicht mit. Sie verlangte vielmehr die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Dies lehnte Karlis ab. Daraufhin lehnte die Behörde Karlis' Antrag ab und stellte fest, er sei mit seinem lettischen Führerschein in Deutschland nicht berechtigt, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen. Weiterhin verlangte die Behörde, Karlis müsse seinen Führerschein zur Eintragung eines entsprechenden Sperrvermerks vorlegen. Gegen diese Anordnung erhob Karlis Klage.

Die Entscheidung Das Oberverwaltungsgericht vertrat die Auffassung, die deutschen Behörden müssten den nach Ablauf der Sperrfrist in Lettland ausgestellten EU-Führerschein anerkennen. Für den Führerschein der Klasse C habe der Kläger auch seine Fahreignung nachweisen müssen. Die beklagte Behörde gab nicht auf, sondern zog vors Bundesverwaltungsgericht, das die Revision mit der Begründung zurückwies, ein Führerschein der Klasse C könne nur Fahrzeugführern ausgestellt werden, die zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B berechtigt seien. Aufgrund dieses Stufenverhältnisses enthalte die ordnungsgemäße Ausstellung eines Führerscheins der Klasse C zwingend auch die Bestätigung der Fahreignung für die Klasse B. Durch die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C in Lettland seien die in Deutschland durch den Verkehrsverstoß begründeten Fahreignungszweifel überholt. Deutsche Behörden sind zur Anerkennung des nach Ablauf der Sperrfrist ausgestellten EU-Führerscheins verpflichtet. Die in Deutschland bestehende Befristung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis der Klasse C auf 5 Jahre kann nach weiteren Vorgaben des Unionsrechts im Rahmen einer Erneuerung berücksichtigt werden. Von dieser Möglichkeit einer Erneuerung hat der deutsche Verordnungsgeber bislang aber nicht Gebrauch gemacht. Damit ist die im Führerschein des ursprünglichen Wohnsitzmitgliedstaats angegebene Geltungsdauer maßgebend und von den deutschen Behörden anzuerkennen.

Bundesverwaltungsgericht
- Urteil vom 06.09.2018 -
BVerwG 3 C 31.16