15.12.2018

(2434) Kind auf Fahrrad ohne Kettenschutz - Eltern haften

Der Fall Ein neunjähriges Mädchen fuhr mit seinem Fahrrad gegen ein geparktes Auto und beschädigte dieses. Sachschaden rd. 2.000 EUR. Die weite Hose des Mädchens war zwischen die Kette und das vordere Kettenblatt geraten. Das Mädchen erschrak, schaute nach unten, verriss dabei den Lenker und prallte gegen den geparkten Pkw. Das Fahrrad hatte keinen Kettenschutz. Der Halter des beschädigten Fahrzeugs klagte gegen die Eltern auf Zahlung von Schadensersatz.

Das Urteil Das Landgericht Wuppertal entschied zu Gunsten des Klägers und billigte ihm gemäß § 823 Absatz 1 BGB Schadensersatz zu. Die beklagten Eltern hätten ihre Aufsichtspflicht gegenüber dem Kind verletzt. Angesichts der Geübtheit des Kindes als Radfahrerin sei es nach Auffassung des Landgerichts nicht zu beanstanden gewesen, das Kind allein fahren zu lassen. Allerdings hätten die Eltern ihrem Kind ein Fahrrad mit abmontiertem Kettenschutz nicht ohne besonderen Hinweis auf die damit verbundenen Gefahren überlassen dürfen, zumal offensichtlich auch die Hose ungeeignet gewesen sei. Von der Benutzung eines Fahrrads ohne Kettenschutz durch ein Kind gehe im öffentlichen Straßenverkehr besondere Gefahr für Rechtsgüter Dritter aus. Es müsse aufgrund der Unerfahrenheit des Kindes mit Fahrfehlern in einer solchen Situation gerechnet werden.

Landgericht Wuppertal
- Urteil vom 17.10.2017 -
Az. 16 S 19/17