15.06.2019

(2447) Sturz bei Eis- und Schneeglätte - Anspruch auf Schmerzensgeld?

Der Fall Die Klägerin ist Postzustellerin. Sie fuhr im Januar 2017 mit ihrem E-Bike auf den Parkplatz eines Postkunden in Bobingen, um Post auszuliefern. An dem Tag herrschten winterliche Wetterverhältnisse und der Parkplatz war erkennbar glatt und nicht geräumt. Die Klägerin stürzte auf dem Parkplatz und verletzte sich am Steißbein, am Becken und am Knie. In der Folge war die Klägerin vier Wochen arbeitsunfähig.

Die Postzustellerin klagte vor dem Amtsgericht Augsburg gegen den Postkunden. Ihre Klage begründete sie wegen Verletzung der sogenannten Verkehrssicherungspflicht durch den Postkunden. Sie warf ihm vor, dass er die glatten Stellen auf dem Parkplatz nicht geräumt und nicht gestreut habe. Insgesamt verlangte die Klägerin von dem Beklagten ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro.

Das Urteil Das Landgericht Paderborn stellte in seiner Entscheidung heraus, dass grundsätzlich jeder Eigentümer eines Grundstückes bei entsprechenden Witterungsverhältnissen den öffentlich zugänglichen Bereich seines Grundstücks von Eis und Schnee zu befreien und für die Begehbarkeit zu sorgen hat. Auf Gehwegen gelten aber strengere Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht als auf Parkplätzen. Auf Parkplätzen, so die Begründung der gerichtlichen Entscheidung, muss nicht der gesamte Parkplatz geräumt werden. Es ist ausreichend, für einen sicheren Zugang zu den abgestellten Fahrzeugen zu sorgen. Nach der Beweisaufnahme kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Beklagte seine Verkehrssicherungspflicht nicht verletzte, da der Parkplatz nicht vollständig vereist war und sichere Wege zu den Fahrzeugen vorhanden waren. Diese Wege hätte auch die Klägerin nehmen müssen. Sie hätte absteigen und ihr beladenes Fahrrad an den glatten Stellen vorbeischieben müssen, befand das Gericht. Nachdem die Klägerin ihre zunächst eingelegte Berufung zurücknahm, ist das Urteil rechtskräftig

Amtsgericht Augsburg -
Urteil vom 05.09.2018 - Az. 74 C 1611/18