15.07.2019

(2450) 11 Mal geblitzt in 68 Minuten

Der Fall   Am 23.05.2018 um 00:19 Uhr fuhr der Betroffene mit seinem Pkw Peugeot in München im Petueltunnel in östlicher Richtung und überschritt dabei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 34 km/h. Um 00:22 Uhr fuhr er im Richard-Strauss-Tunnel in südlicher Richtung unter Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 39 km/h; um 00:33 Uhr im Luise-Kieselbach-Tunnel in nördlicher Richtung bei höchstens erlaubten 50 km/h um 46 km/h; um 00:34 Uhr auf der Landshuter Allee in nördlicher Richtung bei maximal erlaubten 50 km/h um 52 km/h. Weiterhin fuhr der Betroffene um 00:57 Uhr im Heckenstaller Tunnel Richtung Osten und überschritt dabei die zum Fahrtzeitpunkt zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 51 km/h. Um 01:07 Uhr fuhr er wieder im Luise-Kieselbach-Tunnel in nördlicher Richtung und überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit nun um 61 km/h, um 01:09 Uhr auf der Landshuter Allee um 55 km/h, um 01:12 Uhr im Petueltunnel in Fahrtrichtung München um 47 km/h, um 01:17 Uhr im Richard-Strauss-Tunnel in südlicher Richtung um 57 km/h, um 01:26 Uhr im Luise-Kieselbach-Tunnel in nördlicher Richtung um 52 km/h und schließlich um 01:27 Uhr auf der Landshuter Allee um 64 km/h.

Der Betroffene machte zunächst keine Angaben zur Sache. Das Gericht hörte die zuständigen polizeilichen Messbeamten, verlas Messprotokolle und Eichscheine und sah die gefertigten Licht- und Messbilder ein. Über seinen Verteidiger räumte der Betroffene schließlich ein, der Fahrer dieser Tour gewesen zu sein.

Das Urteil   Die zuständige Strafrichterin am Amtsgericht München verurteilte den Raser zu einer Gesamtgeldbuße von 1.504 Euro und drei Monaten Fahrverbot. Sie begründete ihr Urteil wie folgt: ,,Das Gericht ist zu Gunsten des Betroffenen hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitungen Nr. 1 und Nr. 2 von Fahrlässigkeit ausgegangen. Spätestens ab der Geschwindigkeitsüberschreitung Nr. 3 ist jedoch von Vorsatz auszugehen. Dies ergibt sich daraus, dass der Betroffene während eines Zeitraums von 00:19 Uhr bis 00:33 Uhr zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen von 34 und 39 km/h vorgenommen hat. Daraus ist ersichtlich, dass der Betroffene am Tattag während der insgesamt über eine Stunde dauernden Fahrt sich bewusst an keine Geschwindigkeitsbeschränkung innerhalb des Stadtgebietes München gehalten hat und damit die Geschwindigkeitsüberschreitungen zumindest billigend in Kauf nahm. Spätestens nach den ersten 14 Minuten Fahrtstrecke ist dieser Entschluss hinreichend deutlich nach außen in Erscheinung getreten, dass von einem vorsätzlichen Verhalten ausgegangen werden kann. Wegen des engen zeitlichen Zusammenhanges ist das Gericht zu Gunsten des Betroffenen von einer tateinheitlichen Verwirklichung bei den Geschwindigkeitsüberschreitungen 1/2, 3/4, 6/7/8, 10/11 ausgegangen. Für die Geschwindigkeitsüberschreitungen 1 und 2 sieht der Bußgeldkatalog bei tateinheitlicher Verwirklichung eine Regelgeldbuße von 160 EUR vor. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen 3 und 4 sind tateinheitlich mit einer Regelgeldbuße von 560 EUR wegen der Vorsatztat zu ahnden. Für die Geschwindigkeitsüberschreitung Nr. 5 ergibt der Regelsatz bei vorsätzlicher Begehung 560 EUR. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen 6, 7 und 8 tateinheitlich verwirklicht sind bei vorsätzlicher Begehungsweise mit 960 EUR anzusetzen. Die Geschwindigkeitsüberschreitung Nr. 9 ist als Vorsatztat mit einer Regelgeldbuße von 560 EUR zu bewerten. Die Geschwindigkeitsüberschreitungen 10 und 11 tateinheitlich verwirklicht und als Vorsatztat ergeben eine Regelgeldbuße von 960 EUR. Dies hätte insgesamt eine Summe von 3.760 EUR ergeben. Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen hat das Gericht sich entschlossen, von diesen Sätzen lediglich jeweils 40 Prozent in Ansatz zu bringen. Somit ergibt sich eine Gesamtgeldbuße von 1.504 EUR. Ein Fahrverbot von drei Monaten war auszusprechen. Eine Reduzierung des Fahrverbots kommt aufgrund der Vielzahl der Geschwindigkeitsüberschreitungen sowie der Vorahndungen des Betroffenen nicht in Betracht." Der Betroffene hatte bereits am 13. und 20. Mai 2018 Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen, für die er ebenfalls Bußgelder und Fahrverbote erhalten hat.

Amtsgericht München -
Urteil vom 01.03.2019 - Az. 953 OWi 435 Js 216208/18