15.05.2023

(2578) Das Notwegerecht begründet kein Recht auf den bequemsten Weg

Der Fall   Das Ehepaar Glücklich (Name geändert, Red.) benutzte über einige Zeit hinweg das Grundstück des beklagten Ehepaars König (Name geändert, Red.). Über dieses gelangten sie von der öffentlichen Straße aus mit Fahrrädern, Motorrädern und Mülltonnen zum eigenen Hausgrundstück. Dort befinden sich ein überdachter Innenhof und mehrere Hauswirtschaftsräume. Nachdem die Nachbarn König auf ihrem Grundstück entlang der Grundstücksgrenze einen Zaun errichtet hatten, war es dem Ehepaar Glücklich nicht mehr möglich, auf diesem Weg in den Innenhof zu gelangen. Ihre Fahrräder u. Ä. mussten sie fortan über einen anderen Weg, über zwei Stufen hinweg und durch den Hausflur hindurch befördern. Nach Ansicht der klagenden Eheleute Glücklich sei ihnen dies nicht zuzumuten, weswegen sie von ihren Nachbarn die Beseitigung des Zauns verlangten.

Das Urteil   Das Landgericht sah das anders. Ein Notwegerecht bestehe nur, wenn ein Grundstück von einer öffentlichen Straße nicht anders als über ein angrenzendes Grundstück zu erreichen sei. Hier liege aber keine solche Insellage vor. Das Eckgrundstück der klagenden Eheleute Glücklich grenze nämlich an zwei öffentliche Straßen und sei auch ohne Benutzung des benachbarten Grundstücks zu erreichen. Dass der alternative Weg umständlicher, weniger bequem oder kostspieliger herzurichten sei, spiele dabei keine Rolle. Ein Recht auf den bequemsten Weg könne aus den Grundsätzen zum Notwegerecht nicht abgeleitet werden.

Auch der Umstand, dass der klagende Ehemann unter einer Gehbehinderung leidet, führt nach Auffassung der Kammer zu keinem anderen Ergebnis. Denn für ein Notwegerecht seien allein die objektiven Begebenheiten maßgeblich. Auch eine verbindliche Vereinbarung der Nachbarn oder ein Gewohnheitsrecht sah die Kammer nicht als erwiesen an. Das Urteil ist rechtskräftig.

Landgericht Frankenthal (Pfalz)
- Urteil vom 30.11.2022 -
Az. 6 O 187/22
Quelle: Recht aktuell/Text GLH