15.06.2024

(2613) Polizei lehnt Herausgabe der Rohmessdaten ab - Verfahren eingestellt

Der Fall Im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen einen angeblichen Temposünder verfügte das Amtsgericht Dortmund die Herausgabe der Rohmessdaten und Bedienungsanleitung an den Verteidiger des Beschuldigten. Einen entsprechenden Antrag hatte der Verteidiger schon im Verwaltungsverfahren gestellt. Eine Herausgabe erfolgte jedoch nicht. Das Urteil Das Amtsgericht Dortmund stellte das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG auf Kosten der Staatskasse ein. Eine neuerliche Fortsetzung der Hauptverhandlung und Durchsuchung des Polizeipräsidiums zur Datenbeschaffung (das hatte der Verteidiger beantragt) erscheine unangemessen.

Amtsgericht Dortmund —
Beschluss vom 14.12.2023 — Az.: 729 OWi 135/23.