(2612) Muss auch innerorts eine Rettungsgasse gebildet werden?
Der Fall Geklagt hatte ein Autofahrer, den zunächst das Amtsgericht (AG) Augsburg mit Bußgeld samt Fahrverbot geahndet hatte. Das Gericht warf ihm vor, Polizei- und Rettungskräften behindert zu haben, weil er auf einer autobahnähnlichen, innerörtlichen Bundesstraße keine Rettungsgasse gebildet hatte. Dagegen legte der Verurteilte Rechtsbeschwerde ein. Sein Hauptargument: Aus dem Gesetzeswortlaut ergebe sich eindeutig, dass die Pflicht zur Bildung einer Rettungsgasse nur außerhalb geschlossener Ortschaften gelte. Wortwörtlich heißt es in §11 Abs.2 der Straßenverkehrsordnung (StVO): “Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge […] eine freie Gasse bilden.” Das Urteil Eine Rettungsgasse ist auf innerörtlichen Straßen nicht notwendig. Während das AG den Beschuldigten trotzdem verurteilte, schloss sich das BayObLG den Ausführungen des Autofahrers an und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das AG zurück. Neben dem Wortlaut des §11 StVO sprechen auch Sinn und Zweck der Vorschrift für eine Beschränkung der Rettungsgassenpflicht auf Straßen außerorts: “Die Vorschrift des § 11 Abs. 2 StVO dient dazu, bei Unfällen auf der Autobahn oder Außerortsstraßen den Sicherungs- und Rettungskräften einen schnellen und möglichst sicheren Zugang zu ermöglichen. […] Innerorts und auf einspurigen Straßen wird für die Rettungs- und Polizeifahrzeuge die Fahrt regelmäßig dadurch geschaffen, dass die Fahrzeuge an den rechten Rand fahren.”
Bayerisches Oberstes Landesgericht —
Beschluss vom 05.02.24 — Az.: 201 ObOWi 971/23.