(2617) Grob fahrlässig: Rückwärtsfahren ohne Einweiser bei stark eingeschränkter Sicht nach hinten
Der Fall Im Juli 2019 verursachte ein Soldat mit einem Dienstfahrzeug auf einem Truppenübungsplatz in Bayern einen Verkehrsunfall. Der Unfall geschah, weil der Soldat mit seinem Sprinter Doka rückwärts fuhr und dabei auf ein hinter ihm befindliches Fahrzeug auffuhr. Die Rücksicht war aufgrund von Aufbauten auf dem Sprinter stark eingeschränkt. Zudem gab es keinen Innenrückspiegel. Den entstandenen Schaden in Höhe von ca. 8.800 € verlangte der Dienstherr vom Soldaten ersetzt. Der Dienstherr warf ihm grobe Fahrlässigkeit vor, da er ohne Einweiser rückwärts fuhr. Gegen die Inanspruchnahme wehrte sich der Soldat mit seiner Klage.
Das Urteil Das Verwaltungsgericht Würzburg entschied gegen den Soldaten. Er habe für den Unfallschaden gemäß § 24 Abs. 1 SG (Soldatengesetz) zu haften, da er den Unfall grob fahrlässig verursacht habe. Der Soldat habe gegen § 9 Abs. 5 StVO und gegen Ziffer 542 der zentralen Dienstvorschrift A-1050/11 verstoßen. Nach beiden Vorschriften wäre der Soldat verpflichtet gewesen, sich beim Rückwärtsfahren eines Einweisers zu bedienen. Durch die Mitfahrer standen dem Soldaten mehrere Kameraden als potenzielle Einweiser zur Verfügung. Es habe nicht ausgereicht, den rückwärtigen Verkehrsraum allein über die Außenspiegel zu beobachten.
Verwaltungsgericht Würzburg
– Urteil vom 23.08.2022 – Az. W 1 K 22.584