(2618) Drohender Verlust des Arbeitsplatzes - dennoch Fahrverbot?
Der Fall Im Juni 2023 überschritt ein Autofahrer in einem Baustellenbereich auf der A62 in Richtung Trier die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 53 km/h. Der daraufhin im August 2023 erlassene Bußgeldbescheid legte dem Autofahrer nicht nur eine Geldbuße, sondern auch ein Regelfahrverbot von einem Monat auf. Gegen den Bußgeldbescheid ging der Autofahrer gerichtlich vor. Er verwies darauf, dass er aus beruflichen Gründen auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. Ohne diese werde er seinen neuen, im November 2023 angetretenen, Job verlieren.
Das Urteil Das Amtsgericht Landstuhl entschied gegen den Betroffenen. Ein Absehen vom Regelfahrverbot wegen einer unzumutbaren Härte komme nicht in Betracht. Es sei zu beachten, dass der Betroffene einen vorsätzlichen Verstoß gegen die Geschwindigkeitsbegrenzung begangen habe. Ein Kraftfahrzeugführer, der ein Fahrverbot durch mangelnde Verkehrsdisziplin riskiert, könne nicht geltend machen, auf den Führerschein angewiesen zu sein. Es stelle keine unzumutbare Härte dar, wenn ein Kraftfahrzeugführer in Kenntnis der Notwendigkeit der Fahrerlaubnis für seine Berufstätigkeit durch verkehrswidriges Verhalten seine Berufstätigkeit gefährdet.
Zudem verwies das Amtsgericht darauf, dass es dem Betroffenen möglich war, das einmonatige Fahrverbot vor Antritt der Arbeitsstelle abzuleisten. Dazu sei er auch verpflichtet gewesen. Er hätte seinen Einspruch auf die Höhe der Geldbuße bei gleichzeitiger Akzeptanz des Fahrverbots beschränken können, um seinen neuen Arbeitsplatz nicht zu gefährden. Schließlich sah das Amtsgericht auch keine existenzvernichtende Härte durch das Fahrverbot. Der Betroffene sei als Bauleiter mit Asbestberechtigung hoch spezialisiert und dementsprechend begehrt.
Amtsgericht Landstuhl –
Urteil vom 09.02.2024 – Az. 3 OWi 4211 Js 11910/23