(2620) Tödlicher Motorradunfall - Haftet der Veranstalter?
Der Fall Im September 2019 verunglückte bei einer Motorradtour in Kroatien einer der Teilnehmenden tödlich. Der 53-jährige erfahrene Motorradfahrer fuhr beim Durchfahren einer Rechtskurve mit sich verengendem Kurvenradius in die Gegenfahrbahn hinein, kam nach links von der Fahrbahn ab und stürzte einen Abhang hinunter. Er zog sich dabei schwere Verletzungen zu und verstarb schließlich einige Monate später im Krankenhaus. Die Beweisaufnahme ergab später, dass der Motorradfahrer zu schnell gefahren war. Es wurde vermutet, dass er den Anschluss an seine Gruppe nicht verpassen wollte. Bei der Tour gab es drei Gruppen – nach Fahrerfahrung eingeteilt. Der verunglückte Motorradfahrer fuhr in der ersten Gruppe, die für erfahrene Fahrer vorgesehen war. Ein Wechsel der Gruppen war jederzeit möglich. Die Krankenversicherung des Motorradfahrers klagte schließlich gegen die Reiseveranstalterin und den Tourguide der ersten Gruppe auf Zahlung von Schadenersatz.
Urteil 1. Instanz Das Landgericht Tübingen wies die Schadenersatzklage ab. Es ging davon aus, dass der Unfall durch einen Fahrfehler des Verunglückten verursacht worden sei. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Berufung der Klägerin.
Urteil 2. Instanz Das OLG Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Schadenersatz zu. Denn die Beklagten hätten die Verletzung des Geschädigten nicht in zurechenbarer Weise verursacht. Der Geschädigte habe den Unfall durch eine Selbstgefährdung verursacht. Er sei mit einer Geschwindigkeit gefahren, bei der er das Motorrad nicht mehr habe beherrschen können. Dies könne den Beklagten nicht zugerechnet werden. Es habe hier auch nicht die Gefahr bestanden, dass er im Fall eines Abreißens von der ersten Gruppe auf sich allein gestellt gewesen wäre. Er habe sich vielmehr jederzeit zurückfallen lassen können, um sich der zweiten oder dritten Gruppe anzuschließen.
Oberlandesgericht Stuttgart –
Urteil vom 10.11.2023 – Az. 3 U 23/23
Quelle: ra-online (vt/rb)/Red. GLH