15.04.2026

(2676) Trunkenheitsfahrt und danach unerlaubtes Entfernen vom Unfallort ist teuer

Wer zwei Versicherungsverstöße begeht – hier Trunkenheitsfahrt und unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Unfallflucht) – kann auch zweimal von seinem Versicherer zur Kasse gebeten werden. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor.

Ein Versicherer darf nach einer Entscheidung des BGH die 5.000 Euro, die ein Versicherter bei der Verletzung einer Obliegenheitspflicht dazu bezahlen muss, auch mehrfach verlangen. Im entschiedenen Fall hatte der Fahrer in stark alkoholisiertem Zustand einen Verkehrsunfall verursacht, bei dem ein Schaden von über 12.000 Euro entstanden war.

Anschließend entfernte er sich unerlaubt vom Unfallort. Die Versicherung durfte daher zu Recht zweimal 5.000 Euro, also 10.000 Euro, Selbstbeteiligung verlangen. Die Grenze von 5.000 € gilt nach Auffassung des BGH für jede Obliegenheitsverletzung selbstständig.

Quellen: Vorinstanzen LG Berlin und AG Köpenick; BGH, Urteil vom 14.09.2005;
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.03.2006; Textbearbeitung GLH