15.04.2010
(983) Restwertermittlung eines Unfallfahrzeuges
(jlp). Liegt bei einem Kfz-Unfall-Fahrzeug wirtschaftlicher Totalschaden vor, dann kann der Geschädigte, der ein Sachverständigengutachten eingeholt hat, auf die dort genannten Restwertangaben vertrauen. Dabei hat der Sachverständige als geeignete Schätzgrundlage für den Restwert im Regelfall drei Angebote auf dem maßgeblichen regionalen Markt zu ermitteln und diese in seinem Gutachten konkret zu benennen.
Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 318/08