(2650) Kaufpreisminderung bei mangelhaftem Tiefgaragenplatz
Der Fall Die Erwerber einer Eigentumswohnung mit Tiefgaragenstellplatz erhoben im Jahr 2021 vor dem Landgericht Berlin II Klage gegen die Verkäuferin. Es ging den Klägern unter anderem um eine Kaufpreisminderung für den Tiefgaragenstellplatz. Der Kaufpreis für den Stellplatz betrug 33.000 €. Sie hielten diesen für mangelhaft, da er nur unter Schwierigkeiten mit einem Mittelklassewagen zu erreichen war. So war es baulich nicht möglich, den Stellplatz vorwärtsfahrend zu erreichen, um rückwärts einzuparken. Um rückwärts einparken zu können, muss vor der zum Stellplatz führenden Fahrgasse gewendet werden und 27 Meter in gekrümmter Linie rückwärts gefahren werden. Es war auch möglich vorwärts den Stellplatz anzufahren, um dann vorwärts einzuparken. Dies war aber mit Schwierigkeiten verbunden. Zudem musste zum Verlassen des Stellplatzes bzw. der Tiefgarage wieder die Strecke von 27 Metern rückwärtsfahrend zurückgelegt werden.
Urteil 1. Instanz Das Landgericht Berlin II gab der Klage auf Kaufpreisminderung statt. Es hielt den Tiefgaragenstellplatz für mangelbehaftet und sah deswegen eine Wertminderung in Höhe von 11.000 € für angemessen. Dagegen richtete sich die Berufung der Verkäuferin.
Urteil 2. Instanz Das Kammergericht Berlin bestätigte die Entscheidung des Landgerichts insofern, dass es ebenfalls einen Anspruch der Kläger auf Minderung des Kaufpreises für den Tiefgaragenstellplatz bejahte. Zunächst führte es aus, dass der Stellplatz im Grundsatz ordnungsgemäß erstellt worden sei. Nach Auffassung des Kammergerichts habe der Erwerber eines Tiefgaragenstellplatzes grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass eine bestimmte Einparkvariante möglich ist oder sogar sämtliche in Betracht kommende. Insbesondere bestehe kein Anspruch darauf, mit einem Mittelklassewagen in einem Zug einparken, den Stellplatz vorwärts ansteuern und vorwärts ohne Korrekturzüge einparken oder eine Wendemöglichkeit in unmittelbarer Nähe seines Stellplatzes nutzen zu können. Gewisse Toleranzen beim Komfort des Ein- und Ausparkens seien hinzunehmen. Das Kammergericht sah die Toleranz hier für überschritten an, da nicht nur ein Rückwärtsfahren über eine Distanz von 27 m erforderlich war, sondern dies auch noch in einer gebogenen Linie geschehen musste. Es liege damit eine relevante Komforteinbuße bei der Tauglichkeit des Stellplatzes vor und somit ein Mangel. Das Kammergericht hielt eine Minderungsquote von 20 % für angemessen, sodass der Minderungsbetrag 6.600 € ausmachte.
Quellen: Kammergericht Berlin, Urteil vom 12.03.2025;
ra-online GmbH; Textbearbeitung GLH