(2386) Auto als gestohlen gemeldet - Rücktritt vom Kauf rechtens
© FahrSchulPraxis - veröffentlicht in Ausgabe März/2017
Der Fall Ein Oldtimerfan hatte ein Rolls Royce Corniche Cabrio zum Preis von 29.000 EUR gekauft. Als er das Auto zulassen wollte, erschien umgehend die Polizei und beschlagnahmte es. Denn der Oldtimer war im Schengener Informationssystem SIS als gestohlen gemeldet und zur Fahndung ausgeschrieben. Nach einiger Zeit bekam der Käufer das Auto zurück. Bei den Ermittlungen deutete sich jedoch an, dass der ehemalige französische Eigentümer den Rolls Royce womöglich nur als gestohlen gemeldet hatte, um einen Versicherungsbetrug zu begehen. Nachdem sich die Ermittlungen über fast zwei Jahre hingezogen hatten und der Rolls Royce immer noch als gestohlen gemeldet war, erklärte der Käufer den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte den Kaufpreis zurück.
Das Urteil Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass eine Diebstahlsmeldung im Schengener Informationssystem ausreicht, um einen Rechtsmangel anzunehmen. Denn der Käufer könne wegen dieser Eintragung nicht wie ein Eigentümer frei über sein Fahrzeug verfügen. Ein Versuch der Anmeldung des Autos führe zur sofortigen polizeilichen Sicherstellung - und zwar im gesamten Gebiet des Schengener Abkommens. Auch wenn es gelänge, das Fahrzeug anzumelden, könne es die Polizei bei jeder Kontrolle wieder sicherstellen. Es dann wiederzubekommen, sei eine langwierige Angelegenheit. Auch die Möglichkeit zum Weiterverkauf sei eingeschränkt. Der Käufer konnte vom Kaufvertrag zurücktreten.
Rechtlicher Hintergrund Nach § 935 Absatz 1 BGB tritt der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
Bundesgerichtshof Urteil vom 18. Januar 2017
Az. VIII ZR 234/15