15.11.2017

(2404) Kein Fahrverbot bei qualifiziertem Rotlichtverstoß?

© FahrSchulPraxis - veröffentlicht in Ausgabe November/2017

Der Fall Ein Kraftfahrer war nach einem qualifizierten 1-Sekunden-Rotlichtverstoß zwar nicht in den von anderen Fahrzeugführern genutzten Kreuzungsbereich eingefahren. Er hatte aber durch seinen Verstoß andere Verkehrsteilnehmer - nämlich Fußgänger - beim Passieren der Kreuzung durch sein Verhalten behindert. Der Verteidiger erklärte für den Kraftfahrer, dieser gestehe den Verstoß wie ihm vorgeworfen ein. Da der Kraftfahrer aber nicht in den fließenden Straßenverkehr eingefahren sei, handele es sich um einen atypischen Rotlichtverstoß qualifizierter Art.

Das Urteil Das Amtsgericht machte sich die Auffassung des Verteidigers, die vor allem auf Abwendung eines Fahrverbots zielte, nicht zu eigen. Es verurteilte den Kraftfahrer wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens zu einer Geldbuße von 300 EUR und zu einem Fahrverbot von einem Monat. Die im Bußgeldkatalog für den Verstoß vorgesehene Regelgeldbuße von 200 EUR war aufgrund von Voreintragungen angemessen zu erhöhen.

Gründe Ein atypischer Rotlichtverstoß, der einen Wegfall der groben Pflichtwidrigkeit begründen könnte, liegt bei einem qualifizierten 1-Sekunden-Rotlichtverstoß aufgrund des Nichteinfahrens in den von anderen Fahrzeugführern genutzten Kreuzungsbereich nicht vor, wenn der Betroffene aufgrund seines Verstoßes tatsächlich andere Verkehrsteilnehmer, nämlich Fußgänger, beim Passieren der Kreuzung durch sein Verhalten behindert hat. Gerade Fußgänger sollen von einer Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage geschützt werden.

Amtsgericht Dortmund
Urteil vom 22.08.2017
AZ OWi-26Js 1418/17-225/17

Quelle: IWW/GLH