15.08.2021

(2513) Rettungswagen schrammt einen verbotswidrig geparkten Pkw - Haftungsverteilung?

Der Fall   Spätabends im März 2019 in Düsseldorf. Ein Rettungswagen kollidierte während einer Einsatzfahrt mit einem in einer Kurve stehenden Pkw. Die Kurve hatte einen Winkel von 90 Grad. Unklar war, ob die Kollision bei der Heranfahrt oder während des Zurücksetzens beim Verlassen des Einsatzortes geschah. Jedenfalls klagte der Halter des Pkw wegen des entstandenen Sachschadens in Höhe von über 8.000 EUR auf Zahlung von Schadenersatz.

Urteil 1. Intanz   Das Landgericht Düsseldorf gab der Klage zwar grundsätzlich statt, lastete dem Kläger aber ein Mitverschulden in Höhe von 25 % an. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Urteil 2. Instanz   Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Begründung: Der Rettungswagenfahrer habe den Unfall schuldhaft verursacht, weil er die nach § 1 Absatz 2 StVO gebotene Sorgfalt entweder beim Heranfahren an die Örtlichkeit oder während des Rückwärtsfahrens beim Verlassen der Örtlichkeit missachtet habe. Hat sich der Unfall beim Heranfahren ereignet, sei dem Fahrer vorzuwerfen, dass er die Kurve nicht besonders vorsichtig und nicht mit ausreichendem Seitenabstand zum geparkten Fahrzeug durchfahren hat. Im Falle einer Kollision während des Zurücksetzens sei dem Fahrer vorzuwerfen, dass er die Rückwärtsfahrt nicht besonders langsam und vorsichtig fortgesetzt hat oder sich nicht hat einweisen lassen.

Mitverschulden   Jedoch sei dem Kläger ein Mitverschulden in Höhe von 25 % anzulasten, weil er entgegen § 12 Absatz 1 Nr. 2 StVO sein Fahrzeug im Bereich einer scharfen Kurve geparkt hatte. Damit habe er die Kurve verengt und ein Durchfahren für andere Verkehrsteilnehmer erschwert. Durch das verbotswidrige Parken habe der Kläger die Situation geschaffen, in der sein Fahrzeug der Gefahr einer Beschädigung ausgesetzt worden sei.

Oberlandesgericht Düsseldorf
- Urteil vom 20.04.2021 -
Az. I-1 U 122/20