15.09.2026

(2688) Schulweg: Was man von einer 9-jährigen Grundschülerin erwarten kann

Der Fall   Die Klägerin besucht die Grundschule im Ortsteil Osann (Ortsgemeinde Osann-Monzel in Rheinland-Pfalz), die sich fußläufig in ca. 1,4 km Entfernung zu ihrem Wohnhaus im Ortsteil Monzel befindet. Bis einschließlich des Schuljahres 2024/2025 hat der Landkreis Bernkastel-Wittlich die Fahrtkosten zum Besuch der Grundschule übernommen, indem er das sog. Deutschlandticket zur Verfügung stellte. Nach einer Anfrage des Landkreises bei der Polizeiinspektion Wittlich zur Frage der besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs, die im April 2025 von der Polizeiinspektion verneint wurde, stellte der Landkreis die Bewilligung der Schülerbeförderung ab August 2025 ein und lehnte eine weitere Bewilligung der Beförderung ab dem Schuljahr 2025/2026 ab.

Begründend führte der Landkreis im Wesentlichen aus, ein Anspruch auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten bestehe nur, wenn der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar sei. Dies sei bei Grundschülern nur dann der Fall, wenn der Schulweg länger als 2 km oder wenn er als besonders gefährlich einzustufen sei. Beides sei vorliegend nicht der Fall.

Klage vor dem Verwaltungsgericht   Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, Klage vor dem Verwaltungsgericht Trier erhoben und vertritt zur Begründung im Wesentlichen die Auffassung, der Weg zur Grundschule sei als besonders gefährlich einzustufen. Er führe über eine längere Strecke entlang einer Hauptverkehrsstraße, die gerade in der verkehrsreichsten Zeit zwischen 7:00 und 8:00 Uhr morgens beschritten werden müsse. Der Schulweg beinhalte einen unübersichtlichen Kreuzungsbereich ohne Überquerungshilfe; an anderer Stelle verlaufe die Strecke in mehreren Kurven und die Sicht auf die Straße werde durch parkende Autos versperrt. Zum Teil sei der Gehweg schmal oder nicht vorhanden.
Das Urteil   Die Richter der 9. Kammer haben nach Durchführung einer Ortsbesichtigung die Klage der Schülerin abgewiesen. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Weder sei der Weg zwischen Wohnung und Grundschule länger als 2 km noch sei dieser besonders gefährlich. An das Merkmal der "besonderen Gefährlichkeit" seien strenge Anforderungen zu stellen. Unter Hinweis auf obergerichtliche Rechtsprechung, u.a. des OVG Rheinland-Pfalz, führten die Richter weiter aus, die konkreten Umstände müssten die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts über die üblichen Risiken hinaus, denen Schüler auf dem Weg zur Schule im Straßenverkehr ausgesetzt seien, als überdurchschnittlich hoch erscheinen lassen. Dies sei nach objektiven Gegebenheiten zu beurteilen und nicht nach den - unter Umständen noch so verständlichen - subjektiven Befürchtungen und Sorgen von Eltern und Schülern. Dies sei auch keineswegs unsachgerecht, da es trotz der schrittweisen Entlastung der Eltern durch die Einführung und Ausweitung der staatlich finanzierten Schülerbeförderung dabei bleibe, dass es vom Grundsatz her ihre Aufgabe sei, die Beförderung ihrer Kinder zur Schule faktisch wie wirtschaftlich sicherzustellen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensaufwands zu tragen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quellen: Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 22.06.2026;
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2026; Textbearbeitung GLH